Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: August 2026)

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit

Job Zentrum Arbeitsvermittlung & Coaching Inhaberin: Maria Ximena Lopez Henao Eberswalder Str. 19 10437 Berlin E-Mail: info@jobs-zentrum.de Telefon: +49 30 960 65337

— nachfolgend „Job Zentrum" —

und Arbeitsuchenden, Ausbildungsuchenden sowie Unternehmen.

Soweit im jeweiligen Angebot, Vermittlungsvertrag, Projektvertrag oder einer sonstigen Individualvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden, haben diese Vorrang vor den vorliegenden AGB.

§ 2 Leistungen von Job Zentrum

Job Zentrum erbringt Dienstleistungen in den Bereichen private Arbeitsvermittlung, Personalvermittlung, Recruiting, Bewerberbegleitung sowie nationale und internationale Recruiting- und Integrationsprozesse.

Je nach Auftrag können insbesondere folgende Leistungen erbracht werden:

  • Analyse von Bewerber- und Stellenprofilen
  • Suche und Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten
  • Vorstellung bei potenziellen Arbeitgebern
  • Koordination von Vorstellungsgesprächen
  • Begleitung des Vermittlungsprozesses
  • Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • internationales Recruiting
  • organisatorische Begleitung bei Anerkennungs-, Visa-, Einreise-, Onboarding- und Integrationsprozessen

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.

Job Zentrum schuldet eine fachgerechte Vermittlungs- und Unterstützungsleistung, jedoch keinen bestimmten Vermittlungserfolg.

Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Einstellung, den Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags, die Erteilung eines Visums, eine berufliche Anerkennung oder eine bestimmte behördliche Entscheidung.

§ 3 Vermittlung von Arbeitsuchenden

Für Vermittlungsverträge zwischen Job Zentrum und Arbeitsuchenden gelten insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 296 ff. SGB III.

Der individuelle Vermittlungsvertrag wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen und enthält insbesondere die vereinbarte Vermittlungsleistung sowie, soweit eine Vergütung durch die arbeitsuchende Person vorgesehen ist, deren Höhe und Fälligkeit.

Zu den Vermittlungsleistungen gehören auch die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlichen Tätigkeiten.

Eine Vergütung gegenüber der arbeitsuchenden Person wird nur geschuldet, wenn infolge der Vermittlung durch Job Zentrum ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

Vorschüsse auf eine erfolgsabhängige Vermittlungsvergütung werden nicht erhoben.

§ 4 Kosten für Arbeitsuchende und AVGS

Vermittlung mit AVGS

Bei Vorlage eines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) erfolgt die Abrechnung der vom Gutschein erfassten Vermittlungsleistung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem zuständigen Kostenträger.

Für die vom gültigen AVGS erfasste Vermittlungsleistung entstehen der arbeitsuchenden Person keine zusätzlichen Vermittlungskosten.

Die Entscheidung über Ausstellung, Umfang, Gültigkeitsdauer und Einlösung des AVGS liegt bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter.

Job Zentrum kann die Ausstellung oder Einlösung eines AVGS nicht garantieren.

Private Arbeitsvermittlung ohne AVGS

Soweit Job Zentrum eine kostenpflichtige private Arbeitsvermittlung gegenüber einer arbeitsuchenden Person ohne AVGS anbietet, wird die konkrete Vergütung vor Beginn der Vermittlung im individuellen Vermittlungsvertrag vereinbart.

Die gesetzlich zulässige Höchstgrenze nach § 296 SGB III wird nicht überschritten.

Die Vergütung einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich höchstens 2.000 Euro, soweit gesetzlich keine abweichende Regelung gilt.

Eine Vergütung wird erst im Erfolgsfall fällig, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung, für die das Gesetz eine Vergütung gegenüber der arbeitsuchenden Person ausschließt, wird keine Vermittlungsvergütung verlangt.

§ 5 Ausbildungsvermittlung

Ausbildungsuchende zahlen Job Zentrum keine Vermittlungsvergütung für die Vermittlung eines Ausbildungsplatzes.

Vergütungen für Leistungen der Ausbildungsvermittlung werden ausschließlich mit dem jeweiligen Arbeitgeber vereinbart.

Dies gilt sowohl für Ausbildungsuchende in Deutschland als auch für internationale Ausbildungsuchende, soweit die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden.

§ 6 Vergütung durch Unternehmen

Unternehmen erhalten vor Beauftragung ein individuelles Angebot bzw. eine vertragliche Vereinbarung, aus der Leistungsumfang, Vergütung und Zahlungsbedingungen hervorgehen.

Die Vergütung kann je nach Vermittlungsmodell insbesondere erfolgen als:

  • erfolgsabhängiges Vermittlungshonorar,
  • prozentuales Honorar auf Grundlage der vereinbarten Bruttojahresvergütung,
  • Festhonorar,
  • Paketpreis oder
  • projektbezogene Vergütung mit vereinbarten Zahlungsstufen.

Nationale Personalvermittlung

Bei nationalen Vermittlungsaufträgen kann insbesondere ein erfolgsabhängiges Honorar auf Basis der vereinbarten Bruttojahresvergütung oder ein Festhonorar vereinbart werden.

Die konkrete Höhe wird vor Auftragserteilung im jeweiligen Angebot oder Vermittlungsvertrag festgelegt.

Internationale Vermittlung

Für internationales Recruiting sowie damit verbundene Anerkennungs-, Visa-, Einreise-, Onboarding- oder Integrationsleistungen können Festpreise, Paketpreise oder projektbezogene Zahlungsstufen vereinbart werden.

Art, Umfang und Preis der Leistungen werden vor Auftragserteilung transparent im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag festgelegt.

Es besteht kein allgemeiner, für sämtliche Vermittlungsaufträge geltender Einheitspreis.

§ 7 Zusätzliche und externe Kosten

Ob und welche zusätzlichen Kosten Bestandteil eines Auftrags sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

Bei internationalen Vermittlungsprozessen können insbesondere externe Kosten entstehen für:

  • behördliche Verfahren
  • Visa
  • Anerkennungsverfahren
  • beschleunigte Fachkräfteverfahren
  • Übersetzungen und Beglaubigungen
  • Sprachprüfungen und Qualifizierungsmaßnahmen
  • Reise und Flug
  • Unterkunft, Miete und Kaution

Solche Kosten werden nur von Job Zentrum übernommen oder weiterberechnet, soweit dies im jeweiligen Vertrag oder Angebot entsprechend geregelt wurde.

§ 8 Ersatzvermittlung, Garantie und Rückerstattung

Eine allgemeine Garantie für den dauerhaften Bestand eines vermittelten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses besteht nicht.

Ob im konkreten Vermittlungsauftrag eine Ersatzvermittlung, Nachbesetzung, Gutschrift oder Rückerstattung vereinbart wird, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

Dort werden gegebenenfalls auch Dauer, Voraussetzungen und Umfang einer solchen Regelung festgelegt.

§ 9 Internationale Vermittlungsprozesse

Bei grenzüberschreitender Vermittlung beachtet Job Zentrum die gesetzlichen Informationspflichten nach § 299 SGB III.

Die erforderlichen Informationen zum vorgesehenen Arbeitsverhältnis werden der arbeitsuchenden Person rechtzeitig vor Abschluss des Arbeitsvertrags in der gesetzlich vorgesehenen Form und in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die sie versteht.

Job Zentrum unterstützt bei internationalen Prozessen nur im Rahmen der jeweils vertraglich vereinbarten Leistungen.

Entscheidungen über insbesondere

  • Visa,
  • Aufenthaltstitel,
  • Arbeitserlaubnisse,
  • Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
  • Defizitbescheide,
  • Vorabzustimmungen und
  • beschleunigte Fachkräfteverfahren

werden ausschließlich von den jeweils zuständigen Behörden oder Stellen getroffen.

Job Zentrum übernimmt keine Garantie für eine positive Entscheidung oder eine bestimmte Bearbeitungsdauer.

§ 10 Mitwirkungspflichten

Arbeitsuchende, Ausbildungsuchende und Unternehmen sind verpflichtet, die für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.

Arbeitsuchende und Ausbildungsuchende informieren Job Zentrum insbesondere über wesentliche Änderungen ihrer beruflichen Situation sowie über den Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags.

Unternehmen informieren Job Zentrum über den Ausgang von Vorstellungsgesprächen, Einstellungsentscheidungen und den Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags mit einer durch Job Zentrum vorgestellten Person.

§ 11 Datenschutz und Bewerberdaten

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen und entsprechend der Datenschutzerklärung von Job Zentrum verarbeitet.

Überlassene Bewerbungsunterlagen dürfen von Unternehmen ausschließlich für den jeweiligen Bewerbungs- und Besetzungsprozess verwendet werden.

Eine unberechtigte Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

§ 12 Haftung

Job Zentrum haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen und ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Job Zentrum haftet nicht für eigenständige Entscheidungen von Arbeitgebern, Bewerberinnen und Bewerbern, Behörden, Botschaften, Anerkennungsstellen, Bildungseinrichtungen oder sonstigen Dritten, soweit Job Zentrum diese nicht zu vertreten hat.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

Laufzeit und Kündigungsbedingungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Vermittlungs-, Dienstleistungs- oder Projektvertrag.

Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben von der Beendigung eines Vertrags unberührt.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

Soweit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird hierüber vor Vertragsschluss gesondert informiert.

Die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung gestellt.

§ 15 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei Verbraucherinnen und Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften unberührt.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin Gerichtsstand, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Job Zentrum ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.